§1 Grundlagen
Betäubungsmittel sind all diejenigen konsumierbaren Stoffe, die kurz oder langfristig zur Abhängigkeit, sowie zur Einschränkung körperlicher und geistiger Fähigkeiten führen. Diese Substanzen und Gegenstände sind illegal und nachfolgend abschließend dargestellt:
Berauschende Mittel jeglicher Art, ausgenommen sind Tabakwaren und Alkohol.
§2 Besitz und Konsum
- Der Besitz und der Konsum von Betäubungsmitteln nach § 1 ist höchst illegal und strafbar.
Es gelten folgende Ausnahmen:
- Das Mitführen von Joints nach § 1 BTMG ist erst ab einer Menge von 2 Einheiten strafbar.
- Mitglieder einer staatlich anerkannten Organisation des Gesundheitswesens sind im Dienst dazu befugt Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken mit sich zu führen und zu verabreichen. In diesem Falle sind sie dazu verpflichtet ständig einen Lichtbildausweis bei sich zu tragen.
- Beamten der Exekutive ist es nach Feststellung des Besitzes von Betäubungsmitteln bei einer Person gestattet, die Betäubungsmittel zu beschlagnahmen. Sobald die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die mitgeführte Menge an Betäubungsmitteln festgestellt und festgehalten wurde oder wenn eine fehlende Strafbarkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. a), 2 Abs. 2 Nr. b) BTMG vorliegt, sind die beschlagnahmten Betäubungsmittel zu vernichten.
- Staatsanwälte und Richter dürfen Betäubungsmittel mit sich führen um diese ggf. zu analysieren und als Beweismittel in einem Verfahren zu verwenden. In diesem Falle sind die Betäubungsmittel umgehend nach der Urteilsverkündung an den vorsitzenden Richter zu übergeben. Dieser ist dazu verpflichtet übergebene Mittel unmittelbar nach dem rechtsgültigen Urteil zu vernichten.
§3 Handel
- Das Handeln von Betäubungsmitteln umfasst alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem An und Verkauf von Substanzen gemäß § 1 und ist strafbar. Der Versuch ist strafbar. (Radius 5 Meter vom Drogendealer)
- Ausnahmen gelten für Angestellte von staatlich anerkannten Organisationen des Gesundheitswesens, welche Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken an Patienten weiterreichen dürfen, dies allerdings nur in geringen Mengen und zu nicht-kommerziellen Zwecken.
§4 Herstellung
- Das Verarbeiten von Substanzen zu Produkten, dessen Besitz gemäß § 1 illegal ist, gilt als Herstellung im Sinne des Gesetzes und ist strafbar. Als Herstellungsprozess gilt es, wenn eine Person im direkten Umfeld eines Verarbeiters/Dealer ( 5 Meter Radius ) angetroffen wird.